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ADVO-Hannover - Mathias Fiene, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Arbeitgeberrecht, Arbeitnehmerrecht
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Rechtsanwalt Matthias Fiene - Fachanwalt für Arbeitsrecht - ist einer der TOP 100  Anwälte
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Das Arbeitsverhältnis beenden

Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag

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Wir gestalten und prüfen Ihren Arbeitsvertrag

Advo-Hannover - Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag Ein Arbeitsvertrag kann schnell eine Vielzahl von Seiten mit verklausulierten Formulierungen enthalten, die für den Laien nicht nur schwer verständlich sind, sondern unter Umständen erhebliche Nachteile nach sich ziehen können. Erfahren Sie, was beim Abschluss eines Arbeitsvertrages zu beachten ist. Wir prüfen Ihren Arbeitsvertrag, stellen fest, welche Klauseln rechtens oder unwirksam sind und erläutern darin enthaltene Fallstricke.

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Wir prüfen und gestalten Ihren Aufhebungsvertrag

Advo-Hannover - Arbeitsrecht - AufhebungsvertragMit einem Aufhebungsvertrag können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einver­nehm­lich trennen,  z. B. um einen Arbeits­rechtsprozess zu vermeiden. Häufig zieht ein Aufhebungsvertrag jedoch die Ver­hängung einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld nach sich. Unter­schreiben Sie Aufhebungsverträge daher nie ohne rechtliche Prüfung. Es gibt darüber hinaus eine Vielzahl von Punkten, die beachtet werden müssen (z. B. eine Regelung zum Zeugnis, die Freistellung von der Arbeit, rückständige oder zukünftige Zahlungsan­sprüche (Urlaub, Entgelt, Boni) etc., um nur einige zu nennen).

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Wir prüfen Ihren Abwicklungsvertrag

Advo-Hannover - Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag Anders als ein Aufhebungsvertrag setzt ein Abwicklungsvertrag voraus, dass Ihr Arbeitgeber bereits eine Kündigung ausgesprochen hat. Häufig ist der Regelungsgehalt eines Abwicklungsvertrages mit dem des Aufhebungsvertrages identisch. Auch hier gilt: Unterschreiben Sie nicht ohne vorherige Beratung, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und verlangen Sie Bedenkzeit, denn Sie sind in keinem Fall verpflichtet, einen Abwicklungsvertrag zu unterzeichnen. 

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Aufhebungsvertrag statt Kündigung

Das Arbeitsverthältnis durch einen Aufhebungs­vertrag beenden:

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis beendet. Ein Aufhebungsvertrag wird nur dann wirksam, wenn beide Vertragsparteien dieser Regelung zustimmen. Eine Verpflichtung zur Zustimmung besteht weder auf Seiten des Arbeitnehmers noch auf Seiten des Arbeitgebers. Auch eine Kündigung des Arbeitsvertrages ist beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht erforderlich.

Unterzeichnen Sie niemals einen Aufhebungsvertrag ohne rechtliche Prüfung

Häufig zieht die unbedachte Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag die Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich. In der Regel bedeutet dies, dass Sie für drei Monate kein Arbeitslosengeld erhalten. Darüber hinaus kann die Abfindung zum Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden, soweit z.B. die Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag nicht berücksichtigt wurde. Aufhebungsverträge müssen daher in aller Regel „optimiert“ werden, z.B. im Hinblick auf die Höhe der Abfindung, den Beendigungszeitpunkt, die Freistellung von der Arbeit, den Urlaubs(abgeltungs)anspruch, eine konkrete Regelung zum Zeugnis mit einer Zeugnisnote und eventuelle weitere Zahlungsansprüche, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Boni etc. 

Abwicklungsvertrag nach einer Kündigung

Anders als ein Aufhebungsvertrag setzt ein Abwicklungsvertrag voraus, dass Ihr Arbeitgeber bereits eine Kündigung ausgesprochen hat. Der Abwicklungsvertrag wird erst nach dem Ausspruch der Kündigung geschlossen. Häufig ist der Regelungsgehalt eines Abwicklungsvertrages mit dem des Aufhebungsvertrages identisch.

Verlangen Sie Bedenkzeit und lassen Sie Abwicklungsvertrag oder Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung anwaltlich prüfen!

Es müssen aber auch hier eine Vielzahl von Regelungen bedacht werden (siehe dazu oben, Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld etc.pp.). Sie sind in keinem Fall verpflichtet, einen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag zu unterzeichnen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Ich erlebe sehr häufig, dass Arbeitnehmer mit unterzeichneten Aufhebungsverträgen zu mir kommen und ihre Unterschrift bereuen. In der Regel kann ein beidseitig unterzeichneter Aufhebungsvertrag allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen angefochten werden. Häufig kann ich in diesen Fällen bereits aus Beweisgründen nichts mehr für Sie tun. Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber daher, dass Sie eine Bedenkzeit brauchen und bringen Sie den Aufhebungsvertrag zum Termin mit. Ich helfe Ihnen sodann bei der rechtlichen Prüfung gerne weiter.

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