Aufhebungsvertrag statt Kündigung
Das Arbeitsverthältnis durch einen Aufhebungsvertrag beenden:
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis beendet. Ein Aufhebungsvertrag wird nur dann wirksam, wenn beide Vertragsparteien dieser Regelung zustimmen. Eine Verpflichtung zur Zustimmung besteht weder auf Seiten des Arbeitnehmers noch auf Seiten des Arbeitgebers. Auch eine Kündigung des Arbeitsvertrages ist beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht erforderlich.
Unterzeichnen Sie niemals einen Aufhebungsvertrag ohne rechtliche Prüfung
Häufig zieht die unbedachte Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag die Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich. In der Regel bedeutet dies, dass Sie für drei Monate kein Arbeitslosengeld erhalten. Darüber hinaus kann die Abfindung zum Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden, soweit z.B. die Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag nicht berücksichtigt wurde. Aufhebungsverträge müssen daher in aller Regel „optimiert“ werden, z.B. im Hinblick auf die Höhe der Abfindung, den Beendigungszeitpunkt, die Freistellung von der Arbeit, den Urlaubs(abgeltungs)anspruch, eine konkrete Regelung zum Zeugnis mit einer Zeugnisnote und eventuelle weitere Zahlungsansprüche, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Boni etc.
Abwicklungsvertrag nach einer Kündigung
Anders als ein Aufhebungsvertrag setzt ein Abwicklungsvertrag voraus, dass Ihr Arbeitgeber bereits eine Kündigung ausgesprochen hat. Der Abwicklungsvertrag wird erst nach dem Ausspruch der Kündigung geschlossen. Häufig ist der Regelungsgehalt eines Abwicklungsvertrages mit dem des Aufhebungsvertrages identisch.
Verlangen Sie Bedenkzeit und lassen Sie Abwicklungsvertrag oder Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung anwaltlich prüfen!
Es müssen aber auch hier eine Vielzahl von Regelungen bedacht werden (siehe dazu oben, Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld etc.pp.). Sie sind in keinem Fall verpflichtet, einen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag zu unterzeichnen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Ich erlebe sehr häufig, dass Arbeitnehmer mit unterzeichneten Aufhebungsverträgen zu mir kommen und ihre Unterschrift bereuen. In der Regel kann ein beidseitig unterzeichneter Aufhebungsvertrag allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen angefochten werden. Häufig kann ich in diesen Fällen bereits aus Beweisgründen nichts mehr für Sie tun. Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber daher, dass Sie eine Bedenkzeit brauchen und bringen Sie den Aufhebungsvertrag zum Termin mit. Ich helfe Ihnen sodann bei der rechtlichen Prüfung gerne weiter.