Logo-50
blockHeaderEditIcon
ADVO-Hannover - Mathias Fiene, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Arbeitgeberrecht, Arbeitnehmerrecht
TOP100-handy
blockHeaderEditIcon
Rechtsanwalt Matthias Fiene - Fachanwalt für Arbeitsrecht - ist einer der TOP 100  Anwälte
FB-Mobbing-Einleitung
blockHeaderEditIcon

Werden Sie von Kollegen oder von Vor­ge­setz­ten ge­mobbt?

Aspekte zum Thema Mobbing

Seitenmenu
blockHeaderEditIcon
Breadcrumbs navigation
blockHeaderEditIcon

Mobbing

Bei Konflikten in der Arbeit fällt schnell das heiß diskutierte Wort Mobbing. Aber was genau ist eigentlich Mobbing bzw. noch wichtiger, wann kann ich gegen Mobbing rechtlich vorgehen? Die Unterscheidung zwischen einem einfach schlechten Betriebsklima und einem rechtlich verfolgbaren Mobbing ist schwierig, weil die Übergänge fließend sind.

Was genau ist Mobbing?

Es gibt verschiedene Definitionen des Begriffs Mobbing, welche allesamt den Einzelfällen nicht gerecht werden. Insbesondere gibt es in Deutschland kein „Mobbing“-Gesetz. Wogegen man aber auf jeden Fall rechtlich vorgehen kann, ist ein rechtswidriges Gesamtverhalten. Dieses rechtswidrige Gesamtverhalten muss über einen längeren Zeitraum bestehen (zwei bis drei Wochen genügen hierfür nicht). Schlechtes, raues Betriebsklima oder Kritik, auch wenn diese überzogen ist, reicht noch nicht aus. Für eine Verurteilung muss der Arbeitnehmer beweisen können, dass er mit eindeutig schikanöser Tendenz behandelt wird und eine Kausalität zwischen seinen Leiden und dem Handeln anderer besteht. Mobbing ist sowohl durch Vorgesetzte, gleichgestellte Arbeitnehmer, aber auch hierarchisch untergebene Arbeitnehmer möglich. Schätzungsweise sind in etwa der Hälfte der Mobbingfälle Vorgesetzte beteiligt.

Die Dynamik von Mobbing

Um wirksam gegen Mobbing vorzugehen, muss zunächst die Funktionsweise von Mobbing verstanden werden. Grundvoraussetzungen für Mobbing sind: Fehlende Ausweichmöglichkeiten (der Arbeitnehmer ist dem Mobbenden gezwungenermaßen ausgeliefert, bzw. von ihm abhängig). Unterlegenheit (der Arbeitnehmer ist entweder von der Position oder bei hierarchisch niedrigeren Kollegen zahlenmäßig unterlegen). Auch die Methoden des Mobbings sind meist ähnlich und folgen einem System.

Häufige Mobbingmittel sind:

  • Demütigung und Verbreitung falscher Tatsachen
  • Ausgrenzung und Isolierung
  • Zuweisung sinnloser oder unter dem Niveau liegenden Arbeitsaufgaben
  • Ständiges grundloses Herabwürdigen der Leistung
  • Sexuelle oder rassistische Anspielungen
  • Verunsicherungen anhand von sachlichen aber nicht nachweisbaren Gründen 

Bei betroffenen Arbeitnehmern führt das oft zu Demotivation, starkem Misstrauen, Nervosität, sozialem Rückzug, Leistungs- und Denkblockaden und Selbstzweifeln an den eigenen Fähigkeiten. In vielen Fällen sieht sich der Arbeitnehmer dann auch nicht mehr in der Lage, nach Ende der Krankschreibung an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. So kann der Arbeitgeber nach einer gewissen Wartezeit, den Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigen. Ist es bereits so weit gekommen, kann der Betroffene Forderungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Mobbing verursacht eine Abwärtsspirale aus Selbstzweifeln und Einsamkeit aus der die Betroffenen selten ohne Hilfe ausbrechen können.

Abwehrmöglichkeiten

Um eine Eskalation des Mobbings zu vermeiden, gilt es frühzeitig zu handeln. Helfen können: Eine individuelle die ganze Situation umfassende Rechtsberatung: Denn wer weiß, welche Rechte er hat, hat Sicherheit und kann dadurch selbstbewusster auftreten. Außerdem wird so ein Teil der Verantwortung und der Last abgegeben und man hat einen Unterstützer auf seiner Seite. Soll auch Klage erhoben werden ist es wichtig, die Mobbinghandlungen schriftlich festzuhalten, das kann beispielsweise durch ein Tagebuch geschehen Handelt es sich bei den Mobbinghandlungen um strafbares Verhalten (z.B. Beleidigungen, sexuelle Belästigung, Urkundenfälschungen…) kann eine Strafanzeige oder eine zivilrechtliche Klage auf Unterlassen in Betracht gezogen werden.

Unabhängige Mobbingberatung:

Eine unabhängige Mobbingberatung kann helfen, zu lernen wie sich das Verhalten der Schikanierenden durch eigenes Verhalten steuern lässt. Und man sich gegen rechtlich nicht relevante Verhaltensweisen wehren kann.

Verhandlungen:

Wenn die Situation noch nicht komplett verfahren ist, kann es eine gute Idee sein, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Für solche Verhandlungen ist es empfehlenswert, einen Rechtsbeistand mitzunehmen. Ziele der Verhandlungen können sein: Eine Versetzung, das Klären versteckter Konflikte, das Aufklären des Arbeitgebers über die Verhaltensweisen seiner Vorgesetzten, den Arbeitgeber zum Einschreiten bewegen. Unterlässt der Arbeitgeber dennoch notwendige Maßnahmen zur Unterbindung des Mobbings, kann er dafür als Verantwortlicher haftbar gemacht werden. Für eine Schadensersatzklage wegen Mobbings ist allerdings zu beachten, dass die Gerichte hohe Anforderungen stellen. Der betroffene Arbeitnehmer muss, um Erfolg zu haben, umfassend beweisen können, dass seine Schäden durch das Mobbing hervorgerufen wurden. Vor Gericht muss der Arbeitnehmer (am Besten mit Hilfe eines Anwalts) konkret darlegen, dass: einzelne Handlungen von genau benannten Personen ausgeführt wurden und unter welchen Umständen das geschah und diese Handlungen zumindest im Zusammenhang rechts- und/oder vertragswidrig waren und die Bezeichnung Mobbing rechtfertigen, und diese Handlungen zu konkreten Schäden geführt haben (psychischer oder physischer Natur), und das Mobbing und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zuzurechnen sind und ihm Verschulden nachgewiesen werden kann. Diese Nachweise ausreichend darzulegen, ist sehr schwierig. Vor allem gelingt es häufig nicht, den direkten Zusammenhang zwischen der Mobbing-Handlungen und den Schäden des betroffenen Arbeitnehmers nachzuweisen.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat gemäß § 241 BGB gegenüber seinen Arbeitnehmern Fürsorgepflichten, Im Rahmen dieser Fürsorgepflichten hat er einzuschreiten, wenn: Überwiegende Interessen des Arbeitnehmers gefährdet sind, wie sein Persönlichkeitsrecht oder seine Gesundheit. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, die gefährdeten Interessen des Arbeitnehmers vor Eingriffen zu schützen. Die Möglichkeiten des Arbeitgebers zum Schutz der Interessen des Arbeitnehmers müssen dem Arbeitgeber auch zumutbar sein.

Ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wird über lange Zeit hinweg von seinem Vorgesetzten vor anderen Arbeitnehmern gedemütigt, öffentlich kritisiert und von Teambesprechungen ausgegrenzt. Dadurch ist der Arbeitnehmer psychisch derart belastet, dass er deswegen Schlafstörungen hat. Der Arbeitgeber erfährt von den Verhaltensweisen seines Vorgesetzten. In diesem Fall ist das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Gesundheit gefährdet. Der Arbeitgeber könnte hiergegen vorgehen, in dem er eine andere Abteilung umstrukturiert und den Arbeitnehmer dort unterbringt oder in dem er den Vorgesetzten abmahnt und ihn weiter unter Beobachtung hält.

  1. Die zumutbare Möglichkeit ist für den Arbeitgeber den Vorgesetzten abzumahnen und zu beobachten.
  2. Umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen sind dem Arbeitgeber hingegen noch nicht unbedingt zuzumuten.

Sollte die Abmahnung des Vorgesetzten nicht helfen, muss er aber weitere Maßnahmen zum Schutze des Arbeitnehmers ergreifen. In manchen Mobbingfällen wird der Arbeitnehmer zusätzlich durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geschützt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er offensichtlich wegen seiner Ethnie, Weltanschauung, Behinderung, Alters oder Geschlechts diskriminiert und gemobbt wird.

Fazit

Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Mobbings gerichtlich geltend zu machen ist sehr zeitaufwendig und schwierig. Besser ist es, es gar nicht so weit kommen zu lassen, dass körperliche und seelische Beschwerden auftreten. In jedem Fall ratsam ist es aber, die genauen Handlungsweisen, der Mobbenden mit Umfang, Zeit und Datum und genauem Inhalt zu dokumentieren (Mobbingtagebuch). Wenn Sie Hilfe in Form einer Rechtsberatung, oder der Erstellung, Vorbereitung oder Durchführung einer Klage benötigen, helfen ich Ihnen gerne. 

Menu-Arbeitsrecht
blockHeaderEditIcon
Ansprungpunkt-unten
blockHeaderEditIcon
Beratung-Arbeitsrecht
blockHeaderEditIcon

Jetzt Beratungstermin vereinbaren


Wir verwenden die Daten nur im Rahmen Ihrer Anfrage und versenden keine Newsletter!

Arbeitsrecht-ADVO-Hannover-Adresse
blockHeaderEditIcon
Kanzlei ADVO Hannover - Matthias Fiene gehört zu den TOP 100 Anwälten mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht
Kanzlei für Arbeitsrecht

ADVO-HANNOVER


Königstraße 50

30175 Hannover

Fiene Rechtsanwälte © 2022

Arbeitsrecht-ADVO-Hannover-anrufen
blockHeaderEditIcon
Jetzt anfrufen! +49 (0) 511 - 80 74 08 - 0  oder einfach zurückrufen lassen
 

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*