Haben Sie eine Kündigung erhalten?
Wer eine Kündigung in den Händen hält, darf keine Zeit verlieren. Mit der Zustellung des Kündigungsschreibens beginnt eine 3-Wochen-Frist, innerhalb derer Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung in aller Regel rechtswirksam – egal, wie viele Fehler der Arbeitgeber gemacht hat. Auch eine Abfindung ist dann zumeist nicht mehr herauszuholen.
Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich!
Von den Arbeitnehmern, die sich gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren, bekommen laut Statistik ca. 70 % eine Abfindung. Ca. 90 % der Kündigungssachen werden zudem beim Arbeitsgericht im Wege des Vergleichs erledigt.
Es ist daher unverständlich, dass die meisten Kündigungen immer noch einfach – ohne Klage – hingenommen werden. Es lohnt sich zudem auch, nach Ausspruch der Kündigung mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.
Neben der Zahlung einer Abfindung gibt es eine Vielzahl von Zielen, die, je nach Interessenlage, erreicht werden können. Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend.
Weitere Themen, die im Zusammenhang mit einer Kündigung besprochen werden können:
- der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
- die Umwandlung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung,
- eine Freistellung von der Arbeit,
- das Hinausschieben des Kündigungstermins um einige Wochen oder Monate,
- die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit einer guten Bewertung und Schlussformel,
- die Auszahlung restlicher Urlaubstage, Boni, Tantiemen oder sonstiger noch offener Entgeltansprüche,
- die betriebliche Altersvorsorge,
- eine Regelung zum Dienstwagen (falls vorhanden),
- die Vermeidung einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld
- ggf. ein Outplacement und, was häufig übersehen wird,
- auch die steuerliche Optimierung der Abfindung.
Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll
Eine Kündigungsschutzklage ist in den meisten Fällen bereits dann sinnvoll, wenn auch nur Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen. Die Hürden für den Arbeitgeber, die Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren durchzusetzen, sind in aller Regel sehr hoch.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Kündigung bereits auf den ersten Blick unwirksam ist und zwar dann, wenn
- die Kündigung entgegen § 623 BGB nicht schriftlich erklärt wurde,
- der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied entgegen § 15 Abs. 1 KSchG ordentlich kündigt,
- der Arbeitgeber einer Schwangeren entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG kündigt,
- der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne die gemäß § 85 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes kündigt oder
- der Betriebsrat (soweit vorhanden) vor Ausspruch der Kündigung unter Verstoß gegen § 102 BetrVG nicht angehört worden ist.
Wie geht es nach Einreichung der Kündigunsschutzklage weiter:
Nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage wird das Arbeitsgericht eine Güteverhandlung anberaumen. Diese findet in der Regel ca. 2-5 Wochen nach Erhebung der Klage statt. Häufig kann der Kündigungsschutzprozess schon im Gütetermin dadurch beendet werden, dass man sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf die Zahlung einer Abfindung einigt.
Es müssen jedoch noch viele weitere Punkte bedacht werden (siehe die Aufzählung oben), die alle rechtssicher zu formulieren sind und im Vergleichsprotokoll erscheinen müssen.
Der Kammertermin
Wenn im Gütetermin keine Einigung erzielt werden kann, wird das Arbeitsgericht einen weiteren so genannten Kammertermin anberaumen. Bis zum Kammertermin kann der Arbeitgeber schriftlich auf die Klage erwidern. Auch Sie haben natürlich die Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Je nach Arbeitsbelastung der Richter/-innen können bis zum Kammertermin weitere 3 bis 5 Monate (manchmal mehr) vergehen. Vom Güte- bis zum Kammertermin kann sich Ihre Interessenlage und damit die Prozesstaktik allerdings völlig verändern, z.B. wenn Sie ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben oder begründen können. Hier ist der erfahrene Spezialist gefragt.
Auch im Kammertermin kann noch ein Abfindungsvergleich geschlossen werden. Einigt man sich dort nicht, ergeht ein Urteil. Gegen dieses Urteil kann die unterlegene Partei dann Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.
Bestmögliche Ergebnisse erzielen
Das ganze Verfahren ist für den Laien sehr fehlerträchtig. Ich rate daher dringend davon ab, einen Prozess selbst und im eigenen Namen zu führen. Das Kündigungsschutzrecht ist äußerst kompliziert und füllt ganze Bibliotheken.
Formfehler vermeiden
Dem rechtlich unerfahrenen Laien kann es passieren, dass er, obwohl er völlig im Recht ist, nur aufgrund formaler Fehler im Kündigungsverfahren unterliegt.
Optimale Aushandlung der Abfindung
Es erfordert auch sehr viel Erfahrung und Verhandlungsgeschick, die Höhe der Abfindung optimal auszuhandeln. Bei guten Erfolgsaussichten der Klage ist der Arbeitgeber sehr häufig dazu bereit, freiwillig eine (höhere) Abfindung zu zahlen, um dadurch auszuschließen, den Prozess zu verlieren. Wenn er den Kündigungsschutzprozess verliert, muss er ihr bis dahin aufgelaufenes Gehalt insgesamt nachzahlen, auch wenn Ihre Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist.
Abfindungen sind Verhandlungssache
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht im Kündigungsschutzprozess allerdings nicht. Das Gericht entscheidet nur darüber, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Die Abfindung ist daher frei auszuhandeln und dies sollten Sie auf keinen Fall selbst tun. Je nach Branche und Arbeitgeber gibt es hier ganz unterschiedliche Ansätze für die Berechnung der Höhe der Abfindung. Oftmals werden auch die weiteren im Rahmen eines Vergleichs zu regelnden Punkte völlig unterschätzt. Unterbleiben entsprechende Regelungen, müsste ggf. ein weiterer Prozess geführt werden.