Ist der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Folgejahr zu nehmen, besteht der Anspruch auf Urlaub weiter und erlischt nicht.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 20. Januar 2009 entschieden und damit ein Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts erschüttert. Die Folgen dieses Urteils sind für die Unternehmen gravierend: Urlaubsansprüche (dauerhaft) erkrankter Arbeitnehmer verfallen nunmehr nicht "automatisch" nach Ende des Urlaubsjahres oder des (gesetzlich oder tariflich festgelegten) Übertragungszeitraumes, sondern bleiben bis auf Weiteres bestehen. Für Unternehmen bedeutet dies vor allem ein erhebliches Maß an Mehrkosten, wenn sie Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren ggf. über mehrere Jahre nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten müssen. Mit diesem Urteil bricht der EuGH mit der langjährigen Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts. Bislang verfiel ein solcher Urlaubsanspruch spätestens am Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes von drei Monaten, sofern keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen bestanden. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums wieder aufnehmen konnten, hatten keinen Anspruch auf spätere Gewährung oder finanzielle Abgeltung des Urlaubs.