Wenn der Arbeitnehmer sich einen schweren Fehltritt erlaubt, möchte der Arbeitgeber ihn in vielen Fällen schnell loswerden. Meistens ist das aber nicht ohne eine vorherige Abmahnung möglich. So entschied auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 21. Januar 2020. Der Arbeitnehmer hatte angeblich die Personalchefin und einen Kollegen bedroht. Laut LAG war die Kündigung mangels Abmahnung unwirksam.
Fristlose Kündigung wegen Bedrohung
Der Arbeitnehmer war seit 1997 bei Bosch als Ingenieur angestellt und trat 2006 in den Betriebsrat ein. Anfang 2018 kündigte Bosch dem Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats fristlos. Dem lag folgender Vorwurf zugrunde: Der Arbeitnehmer soll sich unberechtigt im Bereich der Damenumkleiden aufgehalten und den Bereich nach Aufforderung nicht verlassen haben. Als er darauf angesprochen wurde, soll er die Personalleiterin und später auch einen Kollegen bedroht haben. Nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin sollen folgende Sätze gefallen sein: „Ich mach Sie fertig. Sie sind sehr mutig, dass Sie sich mit mir anlegen.“ sowie „Sie krieg ich auch noch“.
Gegen die Kündigung hat der Arbeitnehmer Klage erhoben. Das Arbeitsgericht Stuttgart gab in der ersten Instanz der Arbeitgeberin recht und wies die Klage ab.
Kündigung mangels Abmahnung unwirksam:
Das LAG gab dem Arbeitnehmer teilweise Recht. Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam. Die angebliche Äußerung gegenüber der Personalleiterin reiche nicht aus, um dem Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Der Arbeitnehmer könne aber nicht, wie er verlangt, die Weiterbeschäftigung bei Bosch verlangen. Die Arbeitgeberin habe nämlich mittlerweile noch eine Kündigung ausgesprochen, welche nicht offensichtlich unwirksam sei.
Fazit
Die Kündigung kann im Arbeitsverhältnis immer nur das letzte Mittel sein. Der Arbeitgeber muss in der Regel bei Fehlverhalten des Arbeitnehmers zuerst versuchen, diesen mit einer Abmahnung zur Räson zu bringen. Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen, beispielsweise bei Diebstählen zu Lasten des Arbeitgebers.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG nicht zugelassen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 21.01.2020, 8 Sa 30/19).