Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nach einer Kündigung genau den Zeitraum der
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Herr Fiene ist mir von einem Bekannten empfohlen worden, und hat mich hervorragend vertreten. Die Beratung war kompetent und hat mir sehr viel Sicherheit im Auftreten gegeben. Durch seine Erfahrung und sein Verhandlungsgeschick hat er für mich das bestmögliche Ergebnis erzielt. Dabei hat er alle Details bedacht. Er war für mich immer kurzfristig erreichbar für Rückfragen. Fazit: Ich empfehle Herrn Fiene vorbehaltlos weiter!
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Menschlichkeit, fachliche Kompetenz und Zuverlässigkeit - eine glatte Eins! Ein für mich schwerer (da meine Existenz bedrohender) Fall, der sich über fast zwei Jahre hinzog. Der Druck kam aus allen Richtungen: Aufsichtsbehörde, Geschäftsführung und am Ende auch noch die eigene Rechtsschutzversicherung. Herr Fiene hat aufgrund seiner Erfahrung immer im Voraus gesagt, was von der jeweiligen Gegenseite zu erwarten wäre und ausnahmslos Recht behalten; Chapeau! Wenn "es brannte" rief er mich sogar aus dem Urlaub zurück. Vorbehaltose Empfehlung, auch ein weiter Weg lohnt sich, um so vertreten zu werden. Nochmal dickes Danke!
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Herr Fiene wurde mir von meiner Schwester empfohlen. Er ist ein langjährig erfahrener Anwalt, der mir nach einem Anruf am nächsten Tag sofort einen Termin gegeben hat. Eine absolute Ausnahme, wenn man dringend einen Anwalt braucht. Seine angenehme, ruhige und seriöse Art ist ein Gewinn, wenn man einen schweren Fall zu bewältigen hat. Ich kann Herrn Fiene mit 150 %er Sicherheit empfehlen. Vielen Dank an Herrn Fiene und seine freundlichen Mitarbeiter. Fall in wenigen Tagen gelöst, Mandantin glücklich! Ach ja, danke auch noch einmal an mein Schwesterherz!
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Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null erwerben keine Urlaubsansprüche nach § 3 Bundesurlaubsgesetz. Der Jahresurlaub ist anteilig zu kürzen. Das entschied das LAG Düsseldorf am 12.März 2021.
Keine Pflicht zum Arbeiten während Kurzarbeit Null
Die Klägerin ist seit 2011 in Teilzeit bei der Beklagten als Verkaufshilfe beschäftigt. Sie hat einen Anspruch auf 14 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Infolge der Corona-Pandemie befand sie sich von April bis Dezember 2020 wiederholt in Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und August bestand die Kurzarbeit durchgehend. Im August und September 2020 gewährte die Beklagte der Klägerin 11,5 Urlaubstage. Die Beklagte verweigerte die Gewährung weiterer 2,5 Urlaubstage mit dem Verweis darauf, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin sich infolge der Kurzarbeit verringert habe.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, ihr stehe für das Jahr 2020 der volle Urlaubsanspruch zu. Sie habe einen Anspruch auf die Gewährung weiterer 2,5 Tage Urlaub. Sie ist der Ansicht, die Kurzarbeit Null habe keinen Einfluss auf ihren Urlaubsanspruch. Die Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch der Klägerin, sondern sei allein im Interesse der Beklagten. Auch unterliege sie während der Kurzarbeit bestimmten Meldepflichten und die Kurzarbeit könne auch jederzeit durch die Beklagte beendet werden, so dass dies keine Freizeit sei.
Die Beklagte ist der Ansicht, während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche, so dass sie den Urlaubsanspruch der Klägerin bereits vollständig erfüllt habe.
Ohne Arbeit auch keinen Anspruch auf Erholung
Das LAG gab der Beklagten Recht und wies die Klage ab. In dem Zeitraum der Kurzarbeit Null habe die Klägerin keine Urlaubsansprüche erworben. Der Urlaub sei somit für jeden vollen Monat (Juni-August) der Kurzarbeit Null um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung von 3,5 Tagen ergibt. Der Erholungsurlaub diene der Erholung der Arbeitnehmerin und setze somit eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit Null müssen die Arbeitnehmer aber gerade keine Arbeitsleistung erbringen, so dass in diesem Zeitraum auch keine Urlaubsanspruch entstehe.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Fazit: Nach Ansicht des LAG Düsseldorf reduziert sich der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit Null automatisch, ohne dass es auf eine ausdrückliche Vereinbarung ankommt. Zu beachten ist jedoch, dass es zu diesem Thema noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Eine Entscheidung ist aber in naher Zukunft zu erwarten, da das LAG die Revision zum BAG zugelassen hat. Eine abweichende Entscheidung des BAG ist aber eher unwahrscheinlich.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2021-6Sa 824/20
Matthias-FIene |
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich ausgewiesener Arbeitsrechtsexperte und seit mehr als 30 Jahren ausschließlich auf diesem Rechtsgebiet tätig. Ich berate und vertrete Sie umfassend im Individualarbeitsrecht und im Kollektivarbeitsrecht.
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Aktuell erzähle ich in einem Interview für den Blog von ProntoPro von meinem Beruf und gebe wertvolle Tipps.
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Ich habe Herrn Fiene aufgrund seiner Bewertungen hier ausgewählt. Er ist genauso gut, wenn nicht noch besser als von meinen Vorrednern beschrieben. Die Abwicklung war von Anfang an perfekt! Besonders beeindruckt haben mich die ständige Erreichbarkeit, die sofortige Resonanz auf jede Frage und die absolute Kompetenz. Sowohl fachlich als auch menschlich habe mich zu jeder Zeit bestens aufgehoben gefühlt. Der gesamte Fall ist genauso abgelaufen, wie Herr Fiene es vorausgesagt hatte. Er hat sich um alles gekümmert und das Bestmögliche für mich herausgeholt. Besser geht es nicht! Vielen Dank für alles Herr Fiene! Sehr gerne empfehle ich Sie uneingeschränkt weiter.
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Sofort nach der Aushändigung eines Abfindungsvertrages durch meinen Arbeitgeber habe ich die Kanzlei von Herrn Fiene angerufen und bereits am nächsten Tag einen persönlichen Termin bekommen. Schon in sieben Wochen beim Gütetermin wurden alle meine Forderungen erfüllt! Herr Fienes starkes Auftreten an meiner Seite basierte auf seiner langjährigen Erfahrung und Kompetenz auf diesem Gebiet. Auch seine detaillierte und gut durchdachte Vorarbeit hat sich zu meinen Gunsten ausgezahlt! Herr Fiene war jederzeit telefonisch und per E-Mail für mich erreichbar (auch während seines Urlaubs). Ich bin Herrn Fiene für seine fachliche Unterstützung sehr dankbar und würde ihn wärmstens weiter empfehlen! I.K
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Ich habe sehr schnell einen Beratungstermin bekommen, bei dem Herr Fiene alles hinterfragt und die weitere Vorgehensweise ausführlich besprochen hat. Durch seine ruhige kompetente Art und seine große Erfahrung hat er mir in meiner Betroffenheit, nach 13 Jahren Betriebszugehörigkeit mit fast 60 Jahren eine Kündigung erhalten zu haben, sehr viel Sicherheit und Ruhe gegeben. Er war jederzeit erreichbar und es gab immer schnelle Rückmeldungen. Durch seinen tollen Einsatz ist es für mich zu einem sehr guten Ergebnis gekommen. Auch das von Herrn Fiene verfasste Arbeitszeugnis ist sehr gut. Ich kann Herrn Fiene uneingeschränkt weiterempfehlen und bedanke mich nochmals für seine super Betreuung.
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