Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nach einer Kündigung genau den Zeitraum der
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Herr Fiene ist mir von einem Bekannten empfohlen worden, und hat mich hervorragend vertreten. Die Beratung war kompetent und hat mir sehr viel Sicherheit im Auftreten gegeben. Durch seine Erfahrung und sein Verhandlungsgeschick hat er für mich das bestmögliche Ergebnis erzielt. Dabei hat er alle Details bedacht. Er war für mich immer kurzfristig erreichbar für Rückfragen. Fazit: Ich empfehle Herrn Fiene vorbehaltlos weiter!
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Menschlichkeit, fachliche Kompetenz und Zuverlässigkeit - eine glatte Eins! Ein für mich schwerer (da meine Existenz bedrohender) Fall, der sich über fast zwei Jahre hinzog. Der Druck kam aus allen Richtungen: Aufsichtsbehörde, Geschäftsführung und am Ende auch noch die eigene Rechtsschutzversicherung. Herr Fiene hat aufgrund seiner Erfahrung immer im Voraus gesagt, was von der jeweiligen Gegenseite zu erwarten wäre und ausnahmslos Recht behalten; Chapeau! Wenn "es brannte" rief er mich sogar aus dem Urlaub zurück. Vorbehaltose Empfehlung, auch ein weiter Weg lohnt sich, um so vertreten zu werden. Nochmal dickes Danke!
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Herr Fiene wurde mir von meiner Schwester empfohlen. Er ist ein langjährig erfahrener Anwalt, der mir nach einem Anruf am nächsten Tag sofort einen Termin gegeben hat. Eine absolute Ausnahme, wenn man dringend einen Anwalt braucht. Seine angenehme, ruhige und seriöse Art ist ein Gewinn, wenn man einen schweren Fall zu bewältigen hat. Ich kann Herrn Fiene mit 150 %er Sicherheit empfehlen. Vielen Dank an Herrn Fiene und seine freundlichen Mitarbeiter. Fall in wenigen Tagen gelöst, Mandantin glücklich! Ach ja, danke auch noch einmal an mein Schwesterherz!
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Wer wegen Krankheit nicht arbeitsfähig ist, kann für die Dauer von sechs Wochen weiter seinen Lohn verlangen. Tritt während dieser ersten Krankheit allerdings ein weiteres Leiden hinzu, beginnt die Sechswochenfrist nicht von Neuem. Nur, wenn der Arbeitnehmer vor der zweiten Erkrankung arbeitsfähig war, kann er wegen des zweiten Leidens erneut sechs Wochen Entgeltfortzahlung beanspruchen.
So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.
Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, kann grundsätzlich weiter seinen Lohn verlangen. Bis zu sechs Wochen hat der Arbeitgeber weiter zu zahlen. So sieht es das Entgeltfortzahlungsgesetz vor. Voraussetzung ist u.a., dass
Nach dem Zeitraum von sechs Wochen kann grundsätzlich Krankengeld oder Krankentagegeld von der Krankenversicherung bezogen werden.
In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich eine Fachkraft in der Altenpflege wegen eines psychischen Leidens krankgemeldet. Die Arbeitnehmerin wurde insgesamt für 14 Wochen krankgeschrieben. Wie gesetzlich vorgesehen, hatte die Arbeitgeberin nur für die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet. Anschließend erhielt die Arbeitnehmerin Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Ein Tag nach Ablauf der 14 Wochen meldete sich die Arbeitnehmerin erneut krank – dieses Mal allerdings wegen einer schon seit längerem geplanten Operation. Hierfür legte sie eine als “Erstbescheinigung” bezeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des operierenden Arztes vor. Die Arbeitgeberin leistete jedoch keine weitere Entgeltfortzahlung. Hiergegen richtete sich die Klage der Arbeitnehmerin.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Arbeitgeberin zu Recht keine erneute Entgeltfortzahlung geleistet habe.
Sofern sich an eine Krankschreibung in nahem zeitlichen Zusammenhang eine weitere Krankschreibung anschließe, müsse der Arbeitnehmer beweisen, dass die frühere Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der “neuen” Erkrankung bereits beendet sei. Wenn dieser Nachweis dem Arbeitnehmer nicht gelinge, müsse der Arbeitgeber nicht erneut Entgeltfortzahlung leisten. Dies gelte auch, wenn die jeweiligen Grundleiden für die Krankheiten völlig unterschiedlich seien.
Sei der Arbeitnehmer zwischenzeitlich allerdings wieder arbeitsfähig gewesen und könne dies beweisen, entstehe der Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung erneut.
Sofern sich an eine vorangegangene Krankschreibung eine neue Arbeitsunfähigkeit anschließt, muss der Arbeitnehmer darlegen und im Streitfall beweisen, dass er zwischenzeitlich arbeitsfähig war. Schließt sich nämlich eine Krankheit nahtlos an eine andere an, entsteht der Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung nicht erneut.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18
Matthias-FIene |
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich ausgewiesener Arbeitsrechtsexperte und seit mehr als 30 Jahren ausschließlich auf diesem Rechtsgebiet tätig. Ich berate und vertrete Sie umfassend im Individualarbeitsrecht und im Kollektivarbeitsrecht.
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Ich habe Herrn Fiene aufgrund seiner Bewertungen hier ausgewählt. Er ist genauso gut, wenn nicht noch besser als von meinen Vorrednern beschrieben. Die Abwicklung war von Anfang an perfekt! Besonders beeindruckt haben mich die ständige Erreichbarkeit, die sofortige Resonanz auf jede Frage und die absolute Kompetenz. Sowohl fachlich als auch menschlich habe mich zu jeder Zeit bestens aufgehoben gefühlt. Der gesamte Fall ist genauso abgelaufen, wie Herr Fiene es vorausgesagt hatte. Er hat sich um alles gekümmert und das Bestmögliche für mich herausgeholt. Besser geht es nicht! Vielen Dank für alles Herr Fiene! Sehr gerne empfehle ich Sie uneingeschränkt weiter.
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Sofort nach der Aushändigung eines Abfindungsvertrages durch meinen Arbeitgeber habe ich die Kanzlei von Herrn Fiene angerufen und bereits am nächsten Tag einen persönlichen Termin bekommen. Schon in sieben Wochen beim Gütetermin wurden alle meine Forderungen erfüllt! Herr Fienes starkes Auftreten an meiner Seite basierte auf seiner langjährigen Erfahrung und Kompetenz auf diesem Gebiet. Auch seine detaillierte und gut durchdachte Vorarbeit hat sich zu meinen Gunsten ausgezahlt! Herr Fiene war jederzeit telefonisch und per E-Mail für mich erreichbar (auch während seines Urlaubs). Ich bin Herrn Fiene für seine fachliche Unterstützung sehr dankbar und würde ihn wärmstens weiter empfehlen! I.K
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Ich habe sehr schnell einen Beratungstermin bekommen, bei dem Herr Fiene alles hinterfragt und die weitere Vorgehensweise ausführlich besprochen hat. Durch seine ruhige kompetente Art und seine große Erfahrung hat er mir in meiner Betroffenheit, nach 13 Jahren Betriebszugehörigkeit mit fast 60 Jahren eine Kündigung erhalten zu haben, sehr viel Sicherheit und Ruhe gegeben. Er war jederzeit erreichbar und es gab immer schnelle Rückmeldungen. Durch seinen tollen Einsatz ist es für mich zu einem sehr guten Ergebnis gekommen. Auch das von Herrn Fiene verfasste Arbeitszeugnis ist sehr gut. Ich kann Herrn Fiene uneingeschränkt weiterempfehlen und bedanke mich nochmals für seine super Betreuung.
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