In der beruflichen Praxis sind häufig Grenzfälle zur Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst so einen Einzelfall entschieden. Hierbei ging es um die Frage, ob überhaupt Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Eine Krankenschwester musste aus gesundheitlichen Gründen ein bestimmtes Medikament einnehmen. Durch die Einnahme des Medikaments war sie nicht mehr in der Lage, die betrieblich notwendigen Nachtdienste auszuüben. Weitere Beeinträchtigungen lagen jedoch nicht vor, so dass die Arbeitnehmerin alle weiteren Tätigkeiten uneingeschränkt ausführen konnte.
Der Arbeitgeber war jedoch der Auffassung, dass die Nachtdienstuntauglichkeit eine generelle Arbeitsunfähigkeit darstellt. Er schickte die Arbeitnehmerin deshalb nach Hause. Die Arbeitnehmerin bot ihre Arbeitsleistung umgehend schriftlich an. Der Arbeitgeber lehnte diese jedoch ab und verweigerte die Gehaltszahlung.
Das BAG sah in der Nachtdienstuntauglichkeit keinen Fall einer Arbeitsunfähigkeit. Es sei dem Arbeitgeber durchaus zumutbar, die Krankenschwester so einzuteilen, dass diese keinen Nachtdienst leisten muss. Vielmehr muss der Arbeitgeber in diesem Fall sein Weisungsrecht so ausüben, dass beide Interessen angemessen berücksichtigt werden.
Hätte das BAG die Arbeitsunfähigkeit der Krankenschwester bestätigt, hätte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin mittelfristig wohl eine gerechtfertigte personenbedingte Kündigung aussprechen können.
Das Urteil finden Sie hier: https://openjur.de/u/685427.html