Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nach einer Kündigung genau den Zeitraum der
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Herr Fiene ist mir von einem Bekannten empfohlen worden, und hat mich hervorragend vertreten. Die Beratung war kompetent und hat mir sehr viel Sicherheit im Auftreten gegeben. Durch seine Erfahrung und sein Verhandlungsgeschick hat er für mich das bestmögliche Ergebnis erzielt. Dabei hat er alle Details bedacht. Er war für mich immer kurzfristig erreichbar für Rückfragen. Fazit: Ich empfehle Herrn Fiene vorbehaltlos weiter!
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Menschlichkeit, fachliche Kompetenz und Zuverlässigkeit - eine glatte Eins! Ein für mich schwerer (da meine Existenz bedrohender) Fall, der sich über fast zwei Jahre hinzog. Der Druck kam aus allen Richtungen: Aufsichtsbehörde, Geschäftsführung und am Ende auch noch die eigene Rechtsschutzversicherung. Herr Fiene hat aufgrund seiner Erfahrung immer im Voraus gesagt, was von der jeweiligen Gegenseite zu erwarten wäre und ausnahmslos Recht behalten; Chapeau! Wenn "es brannte" rief er mich sogar aus dem Urlaub zurück. Vorbehaltose Empfehlung, auch ein weiter Weg lohnt sich, um so vertreten zu werden. Nochmal dickes Danke!
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Spätestens seit der Serie Breaking Bad dürfte jeder wissen, dass Crystal Meth eine Substanz ist, von der man sich fernhalten sollte. In der Serie wie in der Realität zieht sie eine Spur der Vernichtung nach sich und zerstört gesamte Existenzen. Hierzulande wurde nun einem LKW-Fahrer der Konsum von Crystal Meth zum Verhängnis: Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung des Arbeitgebers und kippte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wies die Polizei dem Arbeitnehmer durch einen Drogenwischtest den Konsum von Drogen nach. Die Blutuntersuchung bestätigte die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin – Crystall Meth – und der Arbeitgeber erfuhr in der weiteren Folge, dass der Mitarbeiter zumindest an drei Tagen den LKW unter dem Einfluss von Drogen gefahren sei. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Hiergegen setzte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr. Zunächst sogar durchaus mit Erfolg.
Eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist gesetzlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, d.h. von Tatsachen, aufgrund derer es dem Arbeitgeber im Einzelfall und nach umfassender Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Rechtsprechung nimmt demnach eine zweistufige Prüfung vor und kontrolliert folgendermaßen:
1. Ist der Sachverhalt „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu begründen?
2. Ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der gegenläufigen Interessen zumutbar?
Das Arbeitsgericht Weiden und das Landesarbeitsgericht Nürnberg haben zunächst festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers unwirksam gewesen sei. Zwar haben beide Gerichte einen Vertragsverstoß durch die Fahrten unter Drogeneinfluss als gegeben angesehen. Allerdings stellten sie sich einheitlich auf den Standpunkt, dass die Kündigung des Arbeitgebers eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers gewesen sei. Es seien keine Umstände erkennbar gewesen, die auf eine Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers hingewiesen haben, so die Argumentation beider Gerichte. Ohne Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit könne dem Fehlverhalten nicht mit einer außerordentlichen Kündigung begegnet werden, sondern – wenn überhaupt – nur mit einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen, gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist.
Der Arbeitgeber ließ sich durch die Urteile und den Vortrag der Gerichte in den jeweiligen Entscheidungsgründen nicht beirren und prozessierte bis zum Bundesarbeitsgericht, um die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung feststellen zu lassen. Und tatsächlich hat das Bundesarbeitsgericht im Sinne des Arbeitgebers entschieden. Dabei hat es maßgeblich auf die Pflichten der Berufskraftfahrer abgestellt und dargelegt, dass das LAG die mit der Einnahme von Crystal Meth verbundenen Gefahren für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers nicht im ausreichenden Umfang berücksichtigt und verkannt habe. Ein Berufskraftfahrer dürfe demnach seine Fahrtüchtigkeit durch den Konsum von Drogen wie Crystal Meth nicht gefährden. Allein dies könne eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hierbei sei auch unerheblich, ob eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt der Fahrten vorgelegen habe und der Straßenverkehr hierdurch gefährdet worden sei.
Für Berufskraftfahrer verdeutlicht die Entscheidung des BAG eindringlich, dass Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz nichts zu suchen haben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2016 - Az. 6 AZR 471/15
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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich ausgewiesener Arbeitsrechtsexperte und seit mehr als 30 Jahren ausschließlich auf diesem Rechtsgebiet tätig. Ich berate und vertrete Sie umfassend im Individualarbeitsrecht und im Kollektivarbeitsrecht.
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Ich habe Herrn Fiene aufgrund seiner Bewertungen hier ausgewählt. Er ist genauso gut, wenn nicht noch besser als von meinen Vorrednern beschrieben. Die Abwicklung war von Anfang an perfekt! Besonders beeindruckt haben mich die ständige Erreichbarkeit, die sofortige Resonanz auf jede Frage und die absolute Kompetenz. Sowohl fachlich als auch menschlich habe mich zu jeder Zeit bestens aufgehoben gefühlt. Der gesamte Fall ist genauso abgelaufen, wie Herr Fiene es vorausgesagt hatte. Er hat sich um alles gekümmert und das Bestmögliche für mich herausgeholt. Besser geht es nicht! Vielen Dank für alles Herr Fiene! Sehr gerne empfehle ich Sie uneingeschränkt weiter.
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Sofort nach der Aushändigung eines Abfindungsvertrages durch meinen Arbeitgeber habe ich die Kanzlei von Herrn Fiene angerufen und bereits am nächsten Tag einen persönlichen Termin bekommen. Schon in sieben Wochen beim Gütetermin wurden alle meine Forderungen erfüllt! Herr Fienes starkes Auftreten an meiner Seite basierte auf seiner langjährigen Erfahrung und Kompetenz auf diesem Gebiet. Auch seine detaillierte und gut durchdachte Vorarbeit hat sich zu meinen Gunsten ausgezahlt! Herr Fiene war jederzeit telefonisch und per E-Mail für mich erreichbar (auch während seines Urlaubs). Ich bin Herrn Fiene für seine fachliche Unterstützung sehr dankbar und würde ihn wärmstens weiter empfehlen! I.K
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Ich habe sehr schnell einen Beratungstermin bekommen, bei dem Herr Fiene alles hinterfragt und die weitere Vorgehensweise ausführlich besprochen hat. Durch seine ruhige kompetente Art und seine große Erfahrung hat er mir in meiner Betroffenheit, nach 13 Jahren Betriebszugehörigkeit mit fast 60 Jahren eine Kündigung erhalten zu haben, sehr viel Sicherheit und Ruhe gegeben. Er war jederzeit erreichbar und es gab immer schnelle Rückmeldungen. Durch seinen tollen Einsatz ist es für mich zu einem sehr guten Ergebnis gekommen. Auch das von Herrn Fiene verfasste Arbeitszeugnis ist sehr gut. Ich kann Herrn Fiene uneingeschränkt weiterempfehlen und bedanke mich nochmals für seine super Betreuung.
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