Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nach einer Kündigung genau den Zeitraum der
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Erfolg und Vertrauen schaffen. Das ist unser tägliches Geschäft. Unsere bundesweiten Mandanten schätzen unsere anwaltliche Leistung und Erfahrung seit mehr als 30 Jahren. Unseren Erfolg lassen wir regelmäßig bewerten. Informieren Sie sich über unsere Bewertungen und entscheiden Sie selbst, ob wir sie anwaltlich vertreten dürfen.
Bewertung-Kündigungsschutzklage |
Herr Fiene ist mir von einem Bekannten empfohlen worden, und hat mich hervorragend vertreten. Die Beratung war kompetent und hat mir sehr viel Sicherheit im Auftreten gegeben. Durch seine Erfahrung und sein Verhandlungsgeschick hat er für mich das bestmögliche Ergebnis erzielt. Dabei hat er alle Details bedacht. Er war für mich immer kurzfristig erreichbar für Rückfragen. Fazit: Ich empfehle Herrn Fiene vorbehaltlos weiter!
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Bewertung-Arbeitsrechtsmandant |
Menschlichkeit, fachliche Kompetenz und Zuverlässigkeit - eine glatte Eins! Ein für mich schwerer (da meine Existenz bedrohender) Fall, der sich über fast zwei Jahre hinzog. Der Druck kam aus allen Richtungen: Aufsichtsbehörde, Geschäftsführung und am Ende auch noch die eigene Rechtsschutzversicherung. Herr Fiene hat aufgrund seiner Erfahrung immer im Voraus gesagt, was von der jeweiligen Gegenseite zu erwarten wäre und ausnahmslos Recht behalten; Chapeau! Wenn "es brannte" rief er mich sogar aus dem Urlaub zurück. Vorbehaltose Empfehlung, auch ein weiter Weg lohnt sich, um so vertreten zu werden. Nochmal dickes Danke!
Bewertung-Aufhebungsvertrag-Geschäftsführer |
Herr Fiene wurde mir von meiner Schwester empfohlen. Er ist ein langjährig erfahrener Anwalt, der mir nach einem Anruf am nächsten Tag sofort einen Termin gegeben hat. Eine absolute Ausnahme, wenn man dringend einen Anwalt braucht. Seine angenehme, ruhige und seriöse Art ist ein Gewinn, wenn man einen schweren Fall zu bewältigen hat. Ich kann Herrn Fiene mit 150 %er Sicherheit empfehlen. Vielen Dank an Herrn Fiene und seine freundlichen Mitarbeiter. Fall in wenigen Tagen gelöst, Mandantin glücklich! Ach ja, danke auch noch einmal an mein Schwesterherz!
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Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. ...
Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert.
Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebotgerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.
Auf die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der im Arbeitsvertrag diese Gratifikation ausdrücklich zugesagt worden war. Im Arbeitsvertrag war darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird. Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts ausschließen, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.
Häufig verstoßen Regelungen zu Sondergratifikationen gegen das Transparenzgebot. Arbeitgebern ist dringend anzuraten, ihre Klauseln überprüfen zu lassen. Arbeitnehmer haben möglicherweise doch einen Anspruch auf Gratifikation, wenn entsprechende Klauseln unwirksam sind.
Matthias-FIene |
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich ausgewiesener Arbeitsrechtsexperte und seit mehr als 30 Jahren ausschließlich auf diesem Rechtsgebiet tätig. Ich berate und vertrete Sie umfassend im Individualarbeitsrecht und im Kollektivarbeitsrecht.
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Aktuell erzähle ich in einem Interview für den Blog von ProntoPro von meinem Beruf und gebe wertvolle Tipps.
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Ich habe Herrn Fiene aufgrund seiner Bewertungen hier ausgewählt. Er ist genauso gut, wenn nicht noch besser als von meinen Vorrednern beschrieben. Die Abwicklung war von Anfang an perfekt! Besonders beeindruckt haben mich die ständige Erreichbarkeit, die sofortige Resonanz auf jede Frage und die absolute Kompetenz. Sowohl fachlich als auch menschlich habe mich zu jeder Zeit bestens aufgehoben gefühlt. Der gesamte Fall ist genauso abgelaufen, wie Herr Fiene es vorausgesagt hatte. Er hat sich um alles gekümmert und das Bestmögliche für mich herausgeholt. Besser geht es nicht! Vielen Dank für alles Herr Fiene! Sehr gerne empfehle ich Sie uneingeschränkt weiter.
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Sofort nach der Aushändigung eines Abfindungsvertrages durch meinen Arbeitgeber habe ich die Kanzlei von Herrn Fiene angerufen und bereits am nächsten Tag einen persönlichen Termin bekommen. Schon in sieben Wochen beim Gütetermin wurden alle meine Forderungen erfüllt! Herr Fienes starkes Auftreten an meiner Seite basierte auf seiner langjährigen Erfahrung und Kompetenz auf diesem Gebiet. Auch seine detaillierte und gut durchdachte Vorarbeit hat sich zu meinen Gunsten ausgezahlt! Herr Fiene war jederzeit telefonisch und per E-Mail für mich erreichbar (auch während seines Urlaubs). Ich bin Herrn Fiene für seine fachliche Unterstützung sehr dankbar und würde ihn wärmstens weiter empfehlen! I.K
Bewertung-Arbeitsrecht-englisch |
Ich habe sehr schnell einen Beratungstermin bekommen, bei dem Herr Fiene alles hinterfragt und die weitere Vorgehensweise ausführlich besprochen hat. Durch seine ruhige kompetente Art und seine große Erfahrung hat er mir in meiner Betroffenheit, nach 13 Jahren Betriebszugehörigkeit mit fast 60 Jahren eine Kündigung erhalten zu haben, sehr viel Sicherheit und Ruhe gegeben. Er war jederzeit erreichbar und es gab immer schnelle Rückmeldungen. Durch seinen tollen Einsatz ist es für mich zu einem sehr guten Ergebnis gekommen. Auch das von Herrn Fiene verfasste Arbeitszeugnis ist sehr gut. Ich kann Herrn Fiene uneingeschränkt weiterempfehlen und bedanke mich nochmals für seine super Betreuung.
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