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ADVO-Hannover - Mathias Fiene, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Arbeitgeberrecht, Arbeitnehmerrecht
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Rechtsanwalt Matthias Fiene - Fachanwalt für Arbeitsrecht - ist einer der TOP 100  Anwälte
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Kanzlei für Arbeitsrecht

Matthias Fiene hilft Ihnen bundesweit in allen Fragen zum Arbeitsrecht

Erfolg und Vertrauen schaffen. Das ist unser tägliches Geschäft. Unsere bundesweiten Mandanten schätzen unsere anwaltliche Leistung und Erfahrung seit mehr als 30 Jahren. Unseren Erfolg lassen wir regelmäßig bewerten. Informieren Sie sich über unsere Bewertungen und entscheiden Sie selbst, ob wir sie anwaltlich vertreten dürfen.

Bewertungen auf Anwalt.de

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    Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt Matthias Fiene

Bewertung-Kündigungsschutzklage
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Kündigungsschutzklage

Herr Fiene ist mir von einem Bekannten empfohlen worden, und hat mich hervorragend vertreten. Die Beratung war kompetent und hat mir sehr viel Sicherheit im Auftreten gegeben. Durch seine Erfahrung und sein Verhandlungsgeschick hat er für mich das bestmögliche Ergebnis erzielt. Dabei hat er alle Details bedacht. Er war für mich immer kurzfristig erreichbar für Rückfragen. Fazit: Ich empfehle Herrn Fiene vorbehaltlos weiter!

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Bewertung-Arbeitsrechtsmandant
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Arbeitsrecht

Menschlichkeit, fachliche Kompetenz und Zuverlässigkeit - eine glatte Eins! Ein für mich schwerer (da meine Existenz bedrohender) Fall, der sich über fast zwei Jahre hinzog. Der Druck kam aus allen Richtungen: Aufsichtsbehörde, Geschäfts­führung und am Ende auch noch die eigene Rechts­schutz­ver­sicherung. Herr Fiene hat aufgrund seiner Erfah­rung immer im Voraus gesagt, was von der jeweiligen Gegenseite zu erwarten wäre und ausnahmslos Recht behalten; Chapeau! Wenn "es brannte" rief er mich sogar aus dem Urlaub zurück. Vorbehaltose Empfehlung, auch ein weiter Weg lohnt sich, um so vertreten zu werden. Nochmal dickes Danke!

Bewertung-Aufhebungsvertrag-Geschäftsführer
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Anwalt TOP - Mandantin glücklich!

Herr Fiene wurde mir von meiner Schwester empfoh­len. Er ist ein langjährig erfahrener Anwalt, der mir nach einem Anruf am nächsten Tag sofort einen Termin gegeben hat. Eine absolute Ausnahme, wenn man dringend einen Anwalt braucht. Seine angenehme, ruhige und seriöse Art ist ein Gewinn, wenn man einen schweren Fall zu bewältigen hat. Ich kann Herrn Fiene mit 150 %er Sicherheit empfehlen. Vielen Dank an Herrn Fiene und seine freundlichen Mitarbeiter. Fall in wenigen Tagen gelöst, Mandantin glücklich! Ach ja, danke auch noch einmal an mein Schwesterherz!

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Aktuelle Urteile und Rechtstipps zum Arbeitsrecht

 

BAG erklärt übliche Ausschlussfristen für unwirksam

Arbeitsvertragliche Verfallklauseln, die der Arbeitgeber vorformuliert hat, müssen transparent sein. Das sind sie nicht, wenn sie pauschal alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien den Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen haben.
 
Im Arbeitsvertrag vom 01.09.2015 haben die Parteien vereinbart, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits schlossen die Parteien einen Vergleich. Er beinhaltete, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Ablauf des 15.08.2016 endet und der Beklagte sich verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zum 15.09.2016 ordnungsgemäß abzurechnen.   
 

Kläger erstinstanzlich erfolgreich


Am 17.01.2017 klagte der Kläger beim Arbeitsgericht (ArbG) die Urlaubsabgeltung ein, die der Beklagte im Rahmen der Endabrechnung von 06.10.2016 nicht zur Auszahlung brachte. 
 
In diesem Verfahren berief sich der Beklagte darauf, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfallen sei, weil der Kläger die dreimonatige Ausschlussfrist nicht eingehalten habe.
 
Das ArbG sprach dem Kläger die Urlaubsabgeltung zu. 

 
Beklagter in zweiter Instanz erfolgreich
 

Der Beklagte legte Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des ArbG auf und wies die Klage ab. Vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen, so die Richter des Berufungsgerichts, kommen in der Praxis sehr häufig vor und wirken sich regelmäßig auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aus.
 
Da die Rechtsfrage der Wirksamkeit der vertraglichen Verfallklausel grundsätzliche Bedeutung habe, lies das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu. 


 Aller guten Dinge sind drei


 Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führte zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger hat Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen mit 1.687,20 Euro brutto. Eine Geltendmachung des Anspruchs, so das BAG, innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist, sei nicht notwendig gewesen. 

 

Begründet wurde die Entscheidung des BAG im Ergebnis wie folgt:


Die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie ist nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. Die Klausel kann deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (§ 306 BGB). § 3 Satz 1 MiLoG schränkt weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein. 


 Welche Auswirkungen hat die BAG - Entscheidung auf Arbeitsverträge ab 01.01.2015?


Die meisten Arbeits- und auch Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind. Versäumen Arbeitnehmer diese Ausschlussfristen, gehen an sich berechtigte Ansprüche  ersatzlos unter.
 
Sinn und Zweck dieser Verfallsklauseln ist es, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien schnell Rechtssicherheit darüber herrscht, welche Ansprüche noch offen sind. Ausschlussfristen sollen vermeiden, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag noch Monate oder gar Jahre nach deren Fälligkeit geltend gemacht werden können. Denn die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
 
Nach der Entscheidung Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2018 sollen Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen insgesamt unwirksam sein, wenn die Fristen nicht auch konkret die Bestimmungen zum Mindestlohn ausnehmen. Denn, so die Richter des Neunten BAG Senats:

Fehlt der Mindestlohnausschluss, ist die gesamte Verfallsklausel nicht klar und verständlich und damit unwirksam.

Im Ergebnis bedeutet die BAG - Entscheidung, dass bei Arbeitsverhältnissen, die in den letzten drei Jahren geendet haben, für Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, etwaig noch offene Forderungen gegenüber ihren früheren Arbeitgebern zu verfolgen. 

Aber auch Ansprüche aus bestehenden Arbeitsverhältnissen, die bisher unter Hinweis auf eine verspätete Geltendmachung nicht weiter verfolgt wurden, dürften nach der höchstrichterlichen Auffassung durchsetzbar sein, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 abgeschlossen wurde.
 

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Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto von Matthias Fiene

Kanzlei ADVO Hannover

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich ausgewiesener Arbeitsrechtsexperte und seit mehr als 30 Jahren ausschließlich auf diesem Rechtsgebiet tätig. Ich berate und vertrete Sie umfassend im Individualarbeitsrecht und im Kollektivarbeitsrecht.

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Matthias Fiene im Interview

Aktuell erzähle ich in einem Interview für den Blog von ProntoPro von meinem Beruf und gebe wertvolle Tipps.

Hier gelangen Sie zum Interview 


Portal für Arbeitsrecht

https://www.arbeitsrechte.de

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Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Ich habe Herrn Fiene aufgrund seiner Bewertungen hier ausgewählt. Er ist genauso gut, wenn nicht noch besser als von meinen Vorrednern beschrieben. Die Abwicklung war von Anfang an perfekt! Besonders beeindruckt ha­ben mich die ständige Erreichbarkeit, die sofortige Re­sonanz auf jede Frage und die absolute Kompetenz. So­wohl fachlich als auch menschlich habe mich zu jeder Zeit bestens aufgehoben gefühlt. Der gesamte Fall ist genauso abgelaufen, wie Herr Fiene es vorausgesagt hatte. Er hat sich um alles gekümmert und das Best­mögliche für mich herausgeholt. Besser geht es nicht! Vielen Dank für alles Herr Fiene! Sehr gerne empfehle ich Sie uneingeschränkt weiter.

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Abfindungsvertrag

Sofort nach der Aushändigung eines Abfindungs­ver­trages durch meinen Arbeitgeber habe ich die Kanzlei von Herrn Fiene angerufen und bereits am nächsten Tag einen persönlichen Termin bekommen. Schon in sieben Wochen beim Gütetermin wurden alle meine Forde­run­gen erfüllt! Herr Fienes starkes Auftre­ten an meiner Sei­te basierte auf seiner langjährigen Erfahrung und Kom­pe­tenz auf diesem Gebiet. Auch seine detaillierte und gut durchdachte Vorarbeit hat sich zu meinen Gunsten ausgezahlt! Herr Fiene war jederzeit telefonisch und per E-Mail für mich erreich­bar (auch während seines Urlaubs). Ich bin Herrn Fiene für seine fachliche Unterstützung sehr dankbar und würde ihn wärmstens weiter empfehlen! I.K

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Betriebsbedingte Kündigung nach 13 Jahren

Ich habe sehr schnell einen Beratungstermin bekom­men, bei dem Herr Fiene alles hinterfragt und die wei­tere Vorgehensweise ausführlich besprochen hat. Durch seine ruhige kompetente Art und seine große Erfahrung hat er mir in meiner Betroffenheit, nach 13 Jahren Be­triebszugehörigkeit mit fast 60 Jahren eine Kündigung erhalten zu haben, sehr viel Sicherheit und Ruhe gege­ben. Er war jederzeit erreichbar und es gab immer schnelle Rückmeldungen. Durch seinen tollen Einsatz ist es für mich zu einem sehr guten Ergebnis gekommen. Auch das von Herrn Fiene verfasste Arbeitszeugnis ist sehr gut. Ich kann Herrn Fiene uneingeschränkt weiter­empfehlen und bedanke mich nochmals für seine super Betreuung.

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Kanzlei ADVO Hannover - Matthias Fiene gehört zu den TOP 100 Anwälten mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht
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