Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nach einer Kündigung genau den Zeitraum der
Wer-kennt-den-Besten |
Bewertungen-Titel |
Erfolg und Vertrauen schaffen. Das ist unser tägliches Geschäft. Unsere bundesweiten Mandanten schätzen unsere anwaltliche Leistung und Erfahrung seit mehr als 30 Jahren. Unseren Erfolg lassen wir regelmäßig bewerten. Informieren Sie sich über unsere Bewertungen und entscheiden Sie selbst, ob wir sie anwaltlich vertreten dürfen.
Bewertung-Kündigungsschutzklage |
Herr Fiene ist mir von einem Bekannten empfohlen worden, und hat mich hervorragend vertreten. Die Beratung war kompetent und hat mir sehr viel Sicherheit im Auftreten gegeben. Durch seine Erfahrung und sein Verhandlungsgeschick hat er für mich das bestmögliche Ergebnis erzielt. Dabei hat er alle Details bedacht. Er war für mich immer kurzfristig erreichbar für Rückfragen. Fazit: Ich empfehle Herrn Fiene vorbehaltlos weiter!
Sprung-Bewertungen-unten |
Bewertung-Arbeitsrechtsmandant |
Menschlichkeit, fachliche Kompetenz und Zuverlässigkeit - eine glatte Eins! Ein für mich schwerer (da meine Existenz bedrohender) Fall, der sich über fast zwei Jahre hinzog. Der Druck kam aus allen Richtungen: Aufsichtsbehörde, Geschäftsführung und am Ende auch noch die eigene Rechtsschutzversicherung. Herr Fiene hat aufgrund seiner Erfahrung immer im Voraus gesagt, was von der jeweiligen Gegenseite zu erwarten wäre und ausnahmslos Recht behalten; Chapeau! Wenn "es brannte" rief er mich sogar aus dem Urlaub zurück. Vorbehaltose Empfehlung, auch ein weiter Weg lohnt sich, um so vertreten zu werden. Nochmal dickes Danke!
Bewertung-Aufhebungsvertrag-Geschäftsführer |
Herr Fiene wurde mir von meiner Schwester empfohlen. Er ist ein langjährig erfahrener Anwalt, der mir nach einem Anruf am nächsten Tag sofort einen Termin gegeben hat. Eine absolute Ausnahme, wenn man dringend einen Anwalt braucht. Seine angenehme, ruhige und seriöse Art ist ein Gewinn, wenn man einen schweren Fall zu bewältigen hat. Ich kann Herrn Fiene mit 150 %er Sicherheit empfehlen. Vielen Dank an Herrn Fiene und seine freundlichen Mitarbeiter. Fall in wenigen Tagen gelöst, Mandantin glücklich! Ach ja, danke auch noch einmal an mein Schwesterherz!
Seitenmenu |
Titel-News |
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist eines nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses kann – vorbehaltlich einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall – vorliegen, wenn damit zu rechnen ist, der Arbeitgeber werde für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen.“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018, Az.: 2 AZR 6/18)
Ist ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum erkrankt, darf der Arbeitgeber grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehen. Das arbeitsrechtliche Austauschverhältnis zwischen Arbeitsleistung/Entgelt kann durch die mit den Fehlzeiten des Arbeitnehmers einhergehenden Beeinträchtigungen des Arbeitgebers so gestört sein, dass dem Arbeitgeber die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr zuzumuten ist. In der Rechtsprechung wird zwischen häufigen Kurzerkrankungen und langanhaltenden (Dauer-)Erkrankungen unterschieden.
Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung ist zunächst eine sogenannte negative Gesundheitsprognose. Sie ist indiziert, wenn der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung pro Jahr mehr als 30 Arbeitstage krankheitsbedingt gefehlt hat. Ferner hat der Arbeitgeber darzulegen, dass seine betrieblichen Interessen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sind. Bei häufigen Kurzerkrankungen können die vom Arbeitgeber zu leistenden Entgeltfortzahlungskosten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Bei Dauererkrankung kommt es darauf an ob und gegebenenfalls wann mit einer Rückkehr des Arbeitnehmers auf seinen Arbeitsplatz zu rechnen ist. Ältere Arbeitnehmer genießen oftmals aufgrund eines Tarifvertrages besonderen Kündigungsschutz, sodass sie vom Arbeitgeber nicht ordentlich gekündigt werden können. Die Rechtsprechung lässt aber auch bei unkündbaren Arbeitnehmern unter besonderen Umständen eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu.
Der 1966 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1992 beschäftigt, zuletzt als ungelernter Pflegehelfer im sog. unqualifizierten Patientenbegleitsevice. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Seit 2011 wies der Kläger wiederholt -im Einzelnen streitige- Arbeitsunfähigkeitszeiten auf, die überwiegend auf eine Erkrankung des „psychiatrischen Formenkreises“ zurückgingen. In der Zeit vom 29. September 2011 bis mindestens zum 28. März 2013 fehlte er ununterbrochen. Im Übrigen handelte es sich jeweils um kürzere Zeiträume von zumeist höchstens zehn Arbeitstagen.
Bei einer Kündigung, die auf häufige Kurzerkrankungen gestützt wird, sei zur Erstellung der Gesundheitsprognose – vorbehaltlich des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls – regelmäßig ein Referenzzeitraum von drei Jahren vor Zugang der Kündigung bzw. vor Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung einer bestehenden Arbeitnehmervertretung zugrunde zu legen.
Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses könne gerechtfertigt sein, wenn aufgrund der zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Wann dies der Fall ist, hänge von den Voraussetzungen und der Ausgestaltung des dem Arbeitnehmer eingeräumten tariflichen Sonderkündigungsschutzes ab.
Unter Geltung einer tariflichen Regelung wie derjenigen in § 34 Abs. 1 S. 1 1 TV-L sei eine Äquivalenzstörung, die – vorbehaltlich einer umfassenden Interessenabwägung – einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist bilden kann, anzunehmen, wenn damit zu rechnen ist, der Arbeitgeber werde für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen.
In dieser Auslegung verstießen § 34 Abs. 2 S. 1 TV-L, § 626 Abs. 1 BGB in Bezug auf Fälle, in denen die häufigen Kurzerkrankungen auf eine Behinderung des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, nicht gegen die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG. Mit der Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist im Fall einer gravierenden, den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betreffenden Äquivalenzstörung verfolgten die Tarifvertragsparteien und der nationale Gesetzgeber in verhältnismäßiger Weise ein rechtmäßiges Ziel im Sinne von Art. EWG RL 2078 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b (i) der Richtlinie.
Die Entscheidung gibt eine Orientierung, ab wann nach der Rechtsprechung des BAG eine krankheitsbedingte Kündigung auch bei einem Arbeitnehmer möglich ist, der einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt und ordentlich nicht kündbar ist.
Eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit Auslauffrist ist im Übrigen insbesondere dann möglich, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt dauernd unfähig ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Hier ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis durchgehend umfassend gestört. Weil aufgrund der Erkrankung des Arbeitnehmers auf nicht absehbare Zeit kein Leistungsaustausch mehr erfolgen wird, kann in der Regel ohne weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen angenommen werden.
Matthias-FIene |
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich ausgewiesener Arbeitsrechtsexperte und seit mehr als 30 Jahren ausschließlich auf diesem Rechtsgebiet tätig. Ich berate und vertrete Sie umfassend im Individualarbeitsrecht und im Kollektivarbeitsrecht.
Video |
CL-bisherige_Artikel |
Menu-Arbeitsrecht |
Partnerlinks |
Aktuell erzähle ich in einem Interview für den Blog von ProntoPro von meinem Beruf und gebe wertvolle Tipps.
Hier gelangen Sie zum Interview
News-Aktuelle-Urteile |
Bewertung-Arbeitsrecht-Erreichbarkeit |
Ich habe Herrn Fiene aufgrund seiner Bewertungen hier ausgewählt. Er ist genauso gut, wenn nicht noch besser als von meinen Vorrednern beschrieben. Die Abwicklung war von Anfang an perfekt! Besonders beeindruckt haben mich die ständige Erreichbarkeit, die sofortige Resonanz auf jede Frage und die absolute Kompetenz. Sowohl fachlich als auch menschlich habe mich zu jeder Zeit bestens aufgehoben gefühlt. Der gesamte Fall ist genauso abgelaufen, wie Herr Fiene es vorausgesagt hatte. Er hat sich um alles gekümmert und das Bestmögliche für mich herausgeholt. Besser geht es nicht! Vielen Dank für alles Herr Fiene! Sehr gerne empfehle ich Sie uneingeschränkt weiter.
Bewertung-AbfindungsVertrag |
Sofort nach der Aushändigung eines Abfindungsvertrages durch meinen Arbeitgeber habe ich die Kanzlei von Herrn Fiene angerufen und bereits am nächsten Tag einen persönlichen Termin bekommen. Schon in sieben Wochen beim Gütetermin wurden alle meine Forderungen erfüllt! Herr Fienes starkes Auftreten an meiner Seite basierte auf seiner langjährigen Erfahrung und Kompetenz auf diesem Gebiet. Auch seine detaillierte und gut durchdachte Vorarbeit hat sich zu meinen Gunsten ausgezahlt! Herr Fiene war jederzeit telefonisch und per E-Mail für mich erreichbar (auch während seines Urlaubs). Ich bin Herrn Fiene für seine fachliche Unterstützung sehr dankbar und würde ihn wärmstens weiter empfehlen! I.K
Bewertung-Arbeitsrecht-englisch |
Ich habe sehr schnell einen Beratungstermin bekommen, bei dem Herr Fiene alles hinterfragt und die weitere Vorgehensweise ausführlich besprochen hat. Durch seine ruhige kompetente Art und seine große Erfahrung hat er mir in meiner Betroffenheit, nach 13 Jahren Betriebszugehörigkeit mit fast 60 Jahren eine Kündigung erhalten zu haben, sehr viel Sicherheit und Ruhe gegeben. Er war jederzeit erreichbar und es gab immer schnelle Rückmeldungen. Durch seinen tollen Einsatz ist es für mich zu einem sehr guten Ergebnis gekommen. Auch das von Herrn Fiene verfasste Arbeitszeugnis ist sehr gut. Ich kann Herrn Fiene uneingeschränkt weiterempfehlen und bedanke mich nochmals für seine super Betreuung.
GoogleMaps |
Arbeitsrecht-ADVO-Hannover-Adresse |
Königstraße 50
30175 Hannover
Fiene Rechtsanwälte © 2022
Arbeitsrecht-ADVO-Hannover-anrufen |
Bottom-Menu |