Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nach einer Kündigung genau den Zeitraum der
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Das Bundesverfassungsgericht („BVerfG″) hat am 6. Juni 2018 entschieden, dass die befristete Einstellung eines Bewerbers ohne Sachgrund grundsätzlich nicht möglich ist, wenn dieser bereits zuvor beim Unternehmen beschäftigt war.
Im Teilzeit- und Befristungsgesetz („TzBfG″) existieren zwei verschiedene Arten von Befristungen: die Sachgrundbefristung und die sachgrundlose Befristung. Für die Sachgrundbefristung bedarf es eines im Gesetz vorgesehenen rechtfertigenden Grundes. Bei der sachgrundlosen Befristung kann auch ohne Vorliegen eines besonderen Grundes befristet werden.
Da nach der Konzeption des TzBfG die unbefristete Anstellung der Grundsatz sein soll und die Sachgrundbefristung bereits eine Ausnahme darstellt, soll die sachgrundlose Befristung erst recht nur in eng begrenzten Fällen möglich sein. Daher sieht das TzBfG in vor, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (sog. Vorbeschäftigungsverbot).
Das Bundesarbeitsgericht („BAG″) hat das Vorbeschäftigungsverbot eingeschränkt ausgelegt. In ständiger Rechtsprechung hat das Gericht seit 2011 vertreten, dass eine Vorbeschäftigung einer erneuten sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt („Drei-Jahres-Regel″; BAG, Urt. v. 6. April 2011 − 7 AZR 716/09). Diese Rechtsprechung war seitens der Instanzgerichte erheblicher Kritik ausgesetzt, da das TzBfG eine solche Einschränkung nicht vorsehe (z.B. LAG Niedersachsen, Urt. v. 23. Mai 2017 – 9 Sa 1304/16).
Das BVerfG hatte sich nun im Rahmen einer Vorlage durch das Arbeitsgericht Braunschweig sowie einer Verfassungsbeschwerde mit dem Vorbeschäftigungsverbot an sich und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BAG zu befassen (BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14). Dabei ist das BVerfG zu dem Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich kein Verfassungsverstoß vorliege. Das Vorbeschäftigungsverbot könne allerdings – entgegen der Auffassung des BAG – nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine weitere sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien zulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt.
Das BVerfG erkennt aber, dass ein unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot und damit der weitreichende Ausschluss sachgrundloser Befristungen in bestimmten Fällen zu unbilligen Härten führen kann. Es stellt daher fest, dass eine (erneute) sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung möglich ist, wenn offensichtlich keine Gefahr einer Kettenbefristung besteht. Eine solche ist nach dem BVerfG ausgeschlossen, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Darunter sollen nach dem BVerfG z.B. folgende Beschäftigungen fallen:
Die Entscheidung des BVerfG ist sofort zu beachten und gilt nicht nur für zukünftige sachgrundlos befristete Arbeitsverträge. Insbesondere gibt es für aktuell befristete Arbeitsverträge keinen Vertrauensschutz in die bisherige Drei-Jahres-Regel des BAG.
Aufgrund der zahlreichen Landesarbeitsgerichte, die sich in der Vergangenheit gegen die Rechtsprechung des BAG stellten, konnte auf den Fortbestand der BAG-Rechtsprechung nicht vertraut werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Kenntnis von der Kritik an der BAG-Rechtsprechung bestand. Es besteht deshalb das Risiko, dass die aktuell laufenden sachgrundlosen Befristungen, die trotz Vorbeschäftigung abgeschlossen wurden, unwirksam sind und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Foto: Bundesarbeitsgericht https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesarbeitsgericht.jpg
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